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Projektgruppe Model United Nations, München 2000 |
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Menschenrechte - universal oder kulturbedingt? Läßt sich eine gemeinsame Europäische Menschenrechtspolitik gegenüber repressiven Regimen formulieren? - Beispiel China
- Nicolas Kredel, Alexander Theodoridis
IV. Gesamtergebnis
Ein gemeinsame Menschenrechtspolitik gegenüber "repressiven"
Regimen, läßt sich allgemein aus drei Gründen nicht formulieren:
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Menschen stammen aus verschiedenen Kulturen, haben somit verschiedene
Werte, Prinzipien und Auffassungen über elementare Begriffe. Sie haben
ein verschiedenes Menschenbild, verstehen also das Verhältnis und die
Rolle des Individuums in einer Gemeinschaft und im politischen System anders
als die westliche Welt es tut. Daher kann die Ansicht einer Kultur über
die Menschenrechte nicht als universell geltend betrachtet werden. Noch
schlimmer steht es wenn diese Ansicht durch wirtschaftliche Mittel, wie
im Fall der Europäischen Union, einer anderen Kultur auferlegt werden.
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Eine Sanktion gegen einen Staat oder generell gegen einem
Subjekt, kann nur vorgenommen werden im Falle einer Ursache, eines Tatbestandes,
welcher solch eine Sanktion rechtfertigen würde. Im Falle Chinas findet
man solche Ursachen nicht, denn Menschenrechte werden nicht in einem Maß
verletzt, welches sich von dem Maß der Verletzungen seitens der westlichen
Staaten unterscheidet.
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Eine gemeinsame Menschenrechtspolitik der Europäischen
Union gegenüber "repressiven" Regimen läßt sich
auch aus der Tatsache nicht formulieren, daß die Europäische
Union aus Nationalstaaten besteht, welche selber eigene wirtschaftliche
Interessen folgen. Das Prinzip der Anarchie des internationalen Systems
kann nicht einmal durch eine stark zusammengewachsene supranationale Organisation
beseitigt werden, wenn es um vitale Wirtschaftsinteressen handelt. Dies
bezeugt am besten die Politik Deutschlands und Frankreichs gegenüber
China in den letzten Jahren, welche auch der Grund war für ein starkes
"Aufweichen" der offiziellen Sprache der Europäischen Union
hinsichtlich der Menschenrechtsproblematik in China.
Völkerrechtlich sind künftig mögliche Maßnahmen
gegen die VR China wie folgt zu beurteilen:
Eine militärische Intervention der EU zur Durchsetzung dieser
angeblich verletzten Menschenrechte verstieße gegen geltendes Völkerrecht.
Ebenso wären wirtschaftliche "Sanktions"-Maßnahmen und
eine "subversive Intervention" völkerrechtswidrig. Einzig die
Äußerung von Kritik ist völkerrechtlich betrachtet rechtmäßig.
Sie kann jedoch aufgrund ihrer politischen Insrtumentalisierung nur kontraproduktiv
wirken.
| Ein Gemeinschaftsprojekt der Projektgruppe Model United Nations, LMU München, und INSIDE A - Asien Netzwerk AG |
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